Verbandssatzung 01.07.2018

Verbandsatzung

 

des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Eichlberger Gruppe

vom 01.Juli 2018 mit Sitz in Breitenbrunn

 

Die Gemeinden Beratzhausen, Breitenbrunn, Hemau, Parsberg und Seubersdorf schließen

sich gemäß Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)

vom 12.07.1966 (GVB1. S.218) in der Fassung des 1. Gesetzes zur Stärkung der

kommunalen Selbstverwaltung (StärkG) vom 27.07.1971 (GVB1.S.247) zu einem

Zweckverband zusammen und vereinbaren gemäß Art. 19 Abs. 1 KommZG folgende

Verbandssatzung:

 

1. Änderung

zur der Verbandssatzung  vom 01.05.1990

I. Allgemeine Vorschriften

 

1 Rechtsstellung

(1)  Der Zweckverband führt den Namen Zweckverband zur Wasserversorgung der Eichlberger Gruppe.

Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Breitenbrunn.

2 Verbandsmitglieder

(1) Verbandsmitglieder sind die Gemeinden Beratzhausen, Breitenbrunn, Hemau, Parsberg und Seubersdorf.

(2) Andere Gemeinden können dem Zweckverband beitreten.

Der Beitritt bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluss eines Rechnungsjahres aus dem Zweckverband austreten, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erklärt werden; er bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Recht, aus wichtigem Grunde zu kündigen (Art. 46 Abs. 2 KommZG) bleibt unberührt.

3 Räumlicher Wirkungsbereich

Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst das Gebiet seiner Mitglieder nach folgender Maßgabe:

Landkreis Neumarkt i. d. Opf.

Markt Breitenbrunn und den Gemeindeteilen Allersfelden, Aumühle, Bachhaupt, Breitenegg, Buch, Dürn, Eckerding, Franklmühle, Geishof, Hamberg, Hohenbügl, Kemnathen, Langenthonhausen, Langried, Matzlsberg, Ödberg, Rasch, Rofen, Schöndorf, Sommertshof, Stockeracker, Waldhof, Wenigkemnathen, Ziegelhütte.

Stadt Parsberg mit den Gemeindeteilen Bux, Englhöfe, Herrnried, Kellerhof, Kripfling, Mannsdorf, Willenhofen.

Gemeinde Seubersdorf mit den Gemeindeteilen Daßwang, Willenhofen, Winn.

Landkreis Regensburg

Markt Beratzhausen mit den Gemeindeteilen Friesenmühle, Haderlsdorf, Kohlmühle, Mausheim, Neurufenried, Niesaß, Oberndorf, Rudenried, Ruxhof, Uttenhof.

Stadt Hemau mit den Gemeindeteilen Altmannnshof, Angern, Berletzhof, Eckertshof, Eichlberg, Einöd, Flinksberg, Gänsbügl, Grünstaude, Hagertshof, Körbenhof, Mungenhofen, Neukirchen,Oberreiselberg, Pellndorf, Pfälzerhof, Rieb, Schneitbügl, Tiefenhüll, Unterreiselberg.

4 Aufgaben des Zweckverbandes,

Gemeinnützigkeit, anzuwendende Rechtsvorschriften

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage einschließlich der Ortsnetze zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, die Anlage im Bedarfsfall zu erweitern und bereits vorhandene Ortsnetze zu übernehmen; er versorgt die Endverbraucher mit Trinkwasser, das den einschlägigen DIN – Vorschriften entsprechen muss.

(2) Der Zweckverband erfüllt seine Aufgabe ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts.

(3) Auf den Zweckverband finden die für Gemeinden geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben.

(4) Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die notwendigen Befugnisse, gehen auf den Zweckverband über.

(5) Der Zweckverband hat das Recht, an Stelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragende Aufgabengebiet zur erlassen.

(6) Der Zweckverband liest die Wasserzähler ab.

 

 

II. Verfassungs – und Verwaltungsrecht

 

5 Die Organe des Zweckverbandes sind

  1. die Verbandsversammlung
  2. der Verbandsausschuss
  3. der Verbandsvorsitzende

6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.

(2) Jedes Verbandsmitglied kann so viele Verbandsräte in die Verbandsversammlung entsenden, als ihm Stimmen in der Verbandssammlung zustehen (§ 6 Abs. 3).

(3) Die Zahl der Vertreter, die ein Verbandsmitglied in die Verbandsversammlung entsendet, richtet sich nach der in seinem Gebiet abgenommenen jährlichen Wassermenge, wobei je 13.000 cbm das Recht ergeben, einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden. Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens einen Verbandsrat. Die Berechnung wird alle sechs Jahre nach dem Verbrauch des Vorjahres vorgenommen, Aufgrund des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit ( KommZG) sind Bürgermeister nicht automatisch Mitglieder der Verbandsversammlung.

(4) Jeder Verbandsrat hat seinen Stellvertreter für den Fall seiner Verhinderung; Verbandsräte können nicht Stellvertreter sein. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter sind von den Verbandsmitgliedern dem Verbandsvorsitzenden – ist ein solcher noch nicht gewählt, der Aufsichtsbehörde schriftlich zu benennen. Beamte und Angestellte des Zweckverbandes können nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sein.

(5) Für Verbandsräte, die Kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamts; entsprechendes gilt für ihre Stellvertreter. Die anderen Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden durch Beschluss der Vertretungsorgane de Verbandsmitglieder bestellt und zwar für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungsorgane, wenn Mitglieder dieser Organe bestellt werden, andernfalls für sechs Jahre, Die Bestellung nach Satz 2 kann durch Beschluss der Vertretungsorgane aus dem Wahlamt oder der Vertretungskörperschaft ausscheidet. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter über ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.

7 Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen.

Die Einladung muss Tagungszeit, Ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf vierundzwanzig Stunden abkürzen.

 

(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte, die Aufsichtsbehörde oder das Wasserwirtschaftsamt Regensburg beantragen; im Antrag sind die Beratungsgegenstände anzugeben.

(3) Die Aufsichtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt Regensburg sind von den Sitzungen zu unterrichten; Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

8 Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.

(2) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg, der Geschäftsleiter und der Kassenverwalter haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen hören.

9 Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist.

Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn alle Verbandsräte erschienen und mit einer Beschlussfassung einverstanden sind.

(2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlusse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst; es wird offen abgestimmt. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Solange ein Verbandsmitglied keine anderen Vertreter bestellt hat, übr der erste Bürgermeister das Stimmrecht aller Vertreter aus.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten.

 

(4) Bei Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.

(5) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände und der Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitgliedes, soweit dieses zustimmt, zugezogen werden. Verbandsräte, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass das in der Niederschrift vermerkt wird.

 

 

10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für:

 

  1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen;
  2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen;
  3. die Beschlussfassung über die jährliche Haushaltssatzung;
  4. die Beschlussfassung über den Stellenplan für die Dienstkräfte;
  5. die Feststellung und endgültige Anerkennung der Rechnung;
  6. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter und die Festsetzung von Entschädigungen;
  7. die Bildung, Besetzung und Auflösung von Ausschüssen;
  8. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung;
  9. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebsordnung;
  10. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern.

 

(2) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände. Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über:

  1. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken;
  2. den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen in Höhe von mehr als DM 100.000,00 mit sich bringen;
  3. den Gesamtplan der im Rechnungsjahr oder in mehreren Rechnungsjahren durchzuführenden Unterhaltungsarbeiten.

 

11 Rechtsstellung der Verbandsräte

(1) Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig.

(2) Verbandsräte, die Kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhalten Auslagenersatz, insbesondere Reisekostenvergütung nach den Sätzen der Stufe B des Bayerischen Reisekostengesetzes (Fahrtkostenerstattung wie Angehörige der Besoldungsgruppe A11 bis A 15).

(3) Die bestellten Verbandsräte erhalten außer dem genannten Auslagenersatz eine Sitzungspauschale. Die Höhe der in Satz 1 genannten Entschädigung setzt die Verbandsversammlung durch Beschluss fest.

 

12 Zusammensetzung des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern.

(2) Die Verbandsversammlung bestellt aus ihrer Mitte die weiteren Mitflieder des Verbandsausschusses und für jedes weitere Mitglied einen Stellvertreter. Die Bestellung gilt für die Dauer der Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. Die Bestellten können nur aus wichtigen Gründen von der Verbandsversammlung abberufen werden.

 

13 Sitzungen und Beschlusse des Verbandsausschusses

Für die Sitzungen und Beschlusse des Verbandsausschusses gelten die §§ 8 und 9 entsprechend. Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich.

  

14 Zuständigkeiten des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuss ist zuständig:

  1. alle Maßnahmen zu beschließen, die zur Erfüllung der Augaben des Zweckverbandes dienen und die nicht in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung oder des Verbandsvorditzenden gehören;
  2. die Bediensteten des Zweckverbandes im Rahmen des Stellenplanes einzustellen, höhergruppieren und kündigen;
  3. Lieferungen und Leistungen in der Höhe von DM 10.000,00 bis 100.000,00 zu vergeben;
  4. den Entwurf der Haushaltssatzung zu erstellen;
  5. Maßnahmen gegen Verbandsmitglieder zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Zweckverband einzuleiten;
  6. die notwendigen Unterhaltungsarbeiten zu ermitteln und die von dem Borsitzenden und den Dienstkräften des Zweckverbandes zur Erfüllung ihrer Aufgabe ausgeübten Tätigkeiten laufend zu überwachen.

(2) Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm durch Einzelbeschluss der Verbandsversammlung übertragen werden.

 

15 Rechtsstellung der Mitflieder des Verbandsausschusses

Die Mitglieder des Verbandsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Unbeschadet des § 11 erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Verbandsversammlung setzt die Höhe dieser Entschädigung durch Beschluss fest.

 

16 Wahl des Verbandsvorsitzenden

(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung gewählt. Der Verbandsvorsitzende soll der gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein.

(2) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes, auf die Dauer dieses Antes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.

 

17 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden

(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen.

(2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlusse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen. Er erfüllt die ihm im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben.

(3) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können die Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 10 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

(4) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertretern und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes oder mit Zustimmung eines Verbandsmitgliedes dessen Dienstkräften übertragen.

(5) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Das gilt nicht bei Geschäften, die für den Zweckverband einmalige Verpflichtungen von nicht mehr als DM 10.000,00 mit sich bringen.

 

18 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden

Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Unbeschadet des § 11 erhält der Verbandsvorsitzende für seine Tätigkeit nach § 17 eine Aufwandsentschädigung, ebenso der Stellvertreter nach dem Maß seiner besonderen Inanspruchnahme. Die Verbandsverssammlung setzt die Höhe dieser Entschädigung durch Beschluss fest.

 

19 Dienstkräfte des Zweckverbandes

Der Verbandsausschuss bestellt einen Geschäftsleiter.

Er kann ihm durch Beschluss Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden nach § 17 Abs. 2 übertragen. Durch gesonderten Beschluss kann sie ihm ferner unbeschadet des § 10 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.

 

 

III. Wirtschafts – und Haushaltsführung

 

20 Anzuwendende Vorschriften

Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften für Gemeinden entsprechend, soweit sich nicht aus dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit etwas anderes ergibt.

 

21 Haushaltssatzung

(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern spätestens vier Wochen vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zu übermitteln.

(2) Die Haushaltssatzung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres zu beschließen und mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtliche Genehmigungen erforderlich sind, nach Erteilung der Genehmigungen, sonst vier Wochen nach der Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach § 26 Abs. 1 bekanntgemacht.

 

 22 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt von den Wasserabnehmern Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabenrechts.

(2) Der durch Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf für die Errichtung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlage wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Investitionsumlage). Umlegungsschlüssel ist das Verhältnis der im Gebiet der einzelnen Verbandsmitglieder abgenommenen Wassermenge nach dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre.

(3) Der durch Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte laufende Finanzbedarf wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Betriebskostenumlage). Umlegungsschlüssel ist das Verhältnis der abgenommenen Wassermenge im Durchschnitt der letzten 3 Jahre.

 

23 Festsetzung und Zahlung der Umlagen

(1) Die Investitionsumlage und die Betriebskostenumlage werden in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr neu festgesetzt. Sie können nur während des Rechnungsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.

(2) Bei der Festsetzung der Investitionsumlage ist anzugeben:

  1. a) die Höhe des durch Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckten

          Finanzbedarfs für die Errichtung, Erweiterung und Erneuerung der

          Wasserversorgungsanlage (Umlagesoll);

  1. b) Bemessungsgrundlage;
  2. c) Umlagesatz;
  3. d) die Höhe des Investitionsumlagebetrages für jedes Verbandsmitglied.

(3) Bei der Festsetzung der Betriebskostenumlage ist anzugeben:

  1. a) die Höhe des durch Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckten

         laufenden Finanzbedarfs (Umlagesoll);

  1. b) die Gesamtzahl der abgenommenen Wassermenge (Bemessungsgrundlage);
  2. c) Der Betriebskostenumlagebetrag, der auf die abgenommene Wassermenge nach

         dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre trifft (Umlagesatz),

  1. d) die Höhe des Betriebskostenumlagebetrages für jedes Verbandsmitglied.

 (4) Die Umlagebeträge sind den einzelnen Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen (Umlagebescheid).

(5) Die Investitionsumlage und die Betriebskostenumlage werden mit einem Viertel ihrer Jahresbeträge am 10. Jedes dritten Quartalmonats fällig. Werden sei nicht rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen Verbandsmitgliedern Verzugszinsen bis zu 1 v.H. für den Monat gefordert werden.

(6) Ist die Investitionsumlage oder die Betriebskostenumlage bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgesetzt, si kann der Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufige vierteljährliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Rechnungsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Umlage für das laufende Rechnungsjahr ist über die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen.

24 Kassenverwaltung

Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter werden von dem Verbandsausschuss bestellt. Sie dürfen Zahlungen weder selbst anordnen noch bei ihrer Anordnung mitwirken.

 

25 Jahresrechnung – Jahresschluss, Prüfung

(1) Der Verbandsvorsitzende legt die Jahresrechnung der Verbandsversammlung innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres vor.

(2) Die Jahresrechnung soll von der Verbandsversammlung oder von einem Prüfungsausschuss binnen drei Monaten örtlich geprüft werden. Der Prüfungsausschuss ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu bilden. Er besteht aus drei Verbandsräten.

(3) Nach der örtlichen Prüfung wird die Jahresrechnung von der Verbandsversammlung festgestellt.

(4) Nach der Feststellung der Jahresrechnung veranlasst der Verbandsvorsitzende die überörtliche Rechnungsprüfung und die Prüfung durch den Bilanzprüfer. Überörtliches Prüfungsorgan ist die staatliche Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Neumarkt i. d. Opf.

(5) Auf Grund des Ergebnisses der überörtlichen Rechnungsprüfung und der Prüfung durch den Bilanzprüfer beschließt die Verbandsversammlung endgültig über die Anerkennung der Jahresrechnung.

 

IV. Schlussbestimmungen

 

26 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Satzung und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt des Landkreises Neumarkt i. d. Opf. und des Landkreises Regensburg bekanntgemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin. Die Satzungen und Verordnungen können in der Geschäftsstelle das Zweckverbandes eingesehen werden.

(2) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen. Die Aufsichtsbehörde kann darüber hinaus eine Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Neumarkt i. d. Opf. und des Landkreises Regensburg anordnen.

 

27 Besondere Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Verbandsversammlung einberufen, wenn der Vorsitzende und seine Stellvertreter verhindert sind und die Tagung der Verbandsversammlung unaufschiebbar ist.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen, und bei Streitigkeiten der Mitglieder des Zweckverbandes untereinander aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

 

28 Auflösung

(1) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Auflösung ist wie diese Verbandssatzung bekanntzumachen.

(2) Findet eine Abwicklung statt, so haben die beteiligten Gemeinden das Recht, die auf ihrem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Im Übrigen ist das Vermögen nach Befriedigung der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände nach dem Verhältnis der von ihnen insgesamt entrichteten Investitionsumlagebeträge zu verteilen. Soweit das Vermögen die entrichteten Investitionsumlagebeträge übersteigt, darf es nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

(3) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne dass dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so wird es mit dem Betrag abgefunden, den es bei der Auflösung erhalten würde, wenn der Zweckverband zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aufgelöst werden würde. Es hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens unter Anrechnung auf seinen Abfindungsanspruch zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Der Abfindungsanspruch wird zwei Jahre nach dem Ausscheiden, spätestens im Fall der Auflösung des Zweckverbandes, fällig. Die Beteiligten können für die Berechnung und Fälligkeit des Abfindungsanspruchs eine abweichende Regelung vereinbaren.

 

29 Inkrafttreten

(1) Der Zweckverband übernimmt nach § 2, § 3 und § 4 der Verbandssatzung in vollem Umfange die Aufgaben der bisherigen Zweckverbände;

  1. a) Zweckverband zur Wasserversorgung der Breitenbrunner Gruppe,
  2. b) Zweckverband zur Wasserversorgung der Eichlberger Gruppe,

die mit Entstehung dieses Zweckverbandes als aufgelöst gelten. (Art. 48 Abs. 5 KommZG)

(2) Der Zweckverband tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgelösten Zweckverbände ein (Gesamtrechtsnachfolge).

(3) Diese Verbandssatzung tritt zum 01.07.2018 in Kraft.

(4) Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 1.Mai1990 mit ihren Änderungssatzungen außer Kraft.

 

 

Breitenbrunn, den 01.07.2018

 

 

 

Günther Hauck

  1. Verbandsvorsitzender